Allgemeine Mietbedingungen
1. Mietvertrag:
(1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.
(2) Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt werden.
(3) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters.
(4) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter kann bei Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.
2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit:
(1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die zum Storno- Zeitpunkt gültigen Stornierungsbedingungen. Nachdem der Vermieter dem Mieter ein verbindliches Angebot gemacht hat und der Mieter dieses angenommen hat, ist das Mietgeschäft verbindlich gebucht. Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen:
– bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
– ab 14. Tag 90 % des Mietpreises
– am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises
Für den Fall, dass der Mieter die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann, empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Im Falle einer Stornierung durch den Vermieter erhält der Mieter den bereits gezahlten Mietpreis zu 100% erstattet.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn ein Versicherungsschutz als Selbstfahrermietfahrzeug nicht besteht. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis erfolgen. Der Vermieter erstattet dem Mieter den gezahlten Mietpreis vollständig. Sollte jedoch der Versicherungsschutz durch Verschulden des Mieters nicht bestehen, so erhält er den Mietpreis nicht erstattet
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises und der Kaution beim Vermieter eingegangen ist. (5) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
3. Zustand des Fahrzeugs:
(1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, welches Bestandteil des Mietvertrags ist.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig innen gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.
(3) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
4. Nutzung; Fürsorgepflicht:
(1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüberhinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten. (3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.
(4) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
(5) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.
(6) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
(7) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 59 € vereinbart.
(8) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.
5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
(1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff hat der Mieter auf Nachweis zu vergüten.
(2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte
(1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. (2) Für den Fall, dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangene Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.
(4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.
7. Verkehrsunfälle
(1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.
(2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.
(3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze und Fotos zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen. (4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist
8. Haftung des Vermieters:
(1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
Ergänzende Mietbedingungen roadtrip-camper.de
1. Kaution
Die Kautionszahlung in Höhe von EUR 1.500,00 hat vor der Abholung per Überweisung auf das genannte Konto zu erfolgen. Sollte der Kautionsbetrag nicht spätestens am Tag vor der Abholung auf dem vom Vermieter benannten Konto eingegangen sein, wird das Fahrzeug nicht übergeben. Die Kaution wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Erledigung sämtlicher Ansprüche erstattet. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
2. Zustand bei Übergabe
Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben. Weiterhin ist eine Campinggrundausstattung an Bord, ein voller Dieseltank, eine volle Gasflasche, ein frisch gewaschener Schonbezug für die Matratze und auf Wunsch ein Tisch und zwei Stühle.
3. Rückgabe
Die Rückgabe erfolgt zu der vereinbarten Uhrzeit am Rückgabetag. Montag bis Freitag ist das zwischen 16:00 und 18:00 Uhr möglich. Am Wochenende oder an Feiertagen erfolgt die Rückgabe zwischen 10:00 und 12:00 Uhr. Dies gilt, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Bei einer Verspätung von mehr als 30 Minuten ist ein halber Tagesmietpreis fällig, ab 6 Stunden Verspätung wird das 1,5 fache des Tagesmietpreises berechnet.
4. Zustand bei Rückgabe
Das Fahrzeug ist innen sorgfältig gereinigt zurückzugeben. Der Grau- und Frischwassertank ist entleert und die Toilettenkassette gründlich ausgespült und sauber. Auch der Schacht der Toilettenkassette ist gründlich zu reinigen. Die Schonbezüge und Spannbettlaken für die Matratzen müssen nicht gereinigt werden. Dies wird vom Vermieter übernommen. Das Fahrzeug darf nicht in einer Waschanlage (Aufbauten, Größe, Kratzer durch Einsatz falscher Bürsten) oder mit einer gewöhnlichen Bürste in einer SB-Waschanlage (Kratzer auf Lack und Fenstern) gewaschen werden! Bei ungereinigter Rückgabe bleibt die Geltendmachung später nach Rückgabe entdeckter Schäden vorbehalten. Die Geltendmachung gilt auch, wenn der Vermieter die Außenreinigung übernimmt
(2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.
4.1 Rückgabe in vereinbartem Zustand bedeutet:
4.1.1 Reinigung Innenraum (inkl. Bereiche hinter Klappen, Türen, Schüben), Dusche, Bereich unter der Duschwannenabdeckung, Kühlschrank, Garage/Kofferraum, Sitze und Polster. Selbst angebrachte Aufkleber/Vignetten u. ä. sind rückstandsfrei zu entfernen
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig innen gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.
Hat in einem der genannten Bereiche keine Reinigung stattgefunden, gilt das Fahrzeug als nicht gereinigt. Es fällt eine Reinigungspauschale von 150,00 EUR an.
4.1.2 Leerung oder Reinigung Toilettenkassette (Schwarzwasser)
Die Kassettentoilette wird geleert und sauber ausgespült übergeben. Die Rückgabe erfolgt im gleichen Zustand. Erfolgt die Rückgabe nicht mit geleerter und gesäuberter Kassettentoilette, fällt eine Servicepauschale für die Kassettentoilette in Höhe von 150,00 EUR an.
4.1.3 Säuberung Schacht Toilettenkassette
Ist der Schacht nicht sauber, fällt eine Reinigungspauschale von EUR 150,00 an.
4.1.4 Treibstofftank
Das Fahrzeug ist mit Diesel vollgetankt zurückzugeben. Der Kassenbon der Tankstelle ist vorzulegen. Nachtanken wird zum Tagespreis zzgl. Tankpauschale von EUR 25,00 berechnet.
4.1.5 Es kann vor der Übergabe des Fahrzeugs vereinbart werden, dass das Wohnmobil ungereinigt zurückgegeben wird.
Für die Innenreinigung (ohne Toilettenkassette und -schacht) fällt eine Gebühr von EUR 150,00 an.
5. Mängel/Schäden
Selbstbeteiligung im Schadensfall: Vollkasko: 1.500 EUR. Teilkasko 1.500 EUR
Passieren kann immer etwas. Auf alle Fälle gilt: Ruhe bewahren und den Schaden unverzüglich dem Vermieter anzeigen. Drei Schadensereignisse werden unterschieden:
a. Unverschuldete Fahrzeugmängel
Der Duschhahn tropft, die Badtüre lässt sich nicht zuziehen, ein Fenster schließt nicht richtig? So etwas kommt immer wieder einmal vor. Diese Mängel sind dem Vermieter mitzuteilen, damit entweder Abhilfe geschaffen oder ein Werkstatttermin bei Rückgabe vereinbart werden kann.
b. Verschuldete Mängel oder Schäden
Das Fahrzeug ist größer als ein normales Auto, dementsprechende Sorgfalt ist notwendig. Sollte vom Mieter oder ein von ihm zugelassener Mitreisender einen Schaden am Fahrzeug verursachen, greift in den meisten, aber nicht allen Fällen die Versicherung. Außerdem fällt eine Selbstbeteiligung je Schadenfall an, nicht nur je Anmietung. Manche Ereignisse werden von der Versicherung nicht übernommen, wie zum Beispiel Markisenschäden, übermäßige Benutzung (z. B. Verglühen der Bremsen, Kupplungsschäden) und Schadenersatzansprüche wegen Mietausfalls oder den merkantilen Minderwert, der in der Regel bei größeren Schäden zu ersetzen ist. Diese Kosten sind vom Mieter komplett zu tragen.
c. Unverschuldete Schäden
Selbst, wenn Schäden am Fahrzeug nicht vom Mieter verschuldet sind, trägt der Mieter die sogenannte Sachgefahr, wie z. B. ein Leasingnehmer eines KFZ. Der Mieter haftet demnach vollumfänglich für evtl. auftretende Glas- und/oder Reifenschäden, die während der Mietzeit auftreten und nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen. Beispiel: allgemeine Steinschläge, Steinschlag Windschutzscheibe, Riss Windschutzscheibe, eingefahrene Nägel, Schrauben, sonstige Gegenstände, die Reifen beschädigen können (u. a. „Bordsteinkante“). Schäden durch Wetterereignisse oder die Einwirkung Dritter, die nicht erfolgreich haftbar gemacht werden können (Vandalismus, Unfallflucht, nicht versicherter und zahlungsfähiger Verursacher). Auch hier greift bei manchen, aber nicht in allen Fällen die Versicherung. Hier gilt ebenfalls, dass die Selbstbeteiligung je Schadensfall anfällt und nicht pro Anmietung.
6. Informationspflichten
Der Mieter informiert sich selbständig über die Rechte und Pflichten zum Führen eines Fahrzeugs im jeweiligen Reiseland (z. B. Geschwindigkeit, Maut, Verkehrsregeln, Sicherheitshinweise, Warntafeln, Gasnutzung, usw.)
7. Maut/Verkehrsverstöße
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
Mautgebühren sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, sich vor Antritt der Reise über die jeweils geltenden Maut- und Zahlungsbedingungen für seine Reiseländer zu informieren. Sofern es das jeweilige Land ermöglicht, soll sich der Mieter rechtzeitig vor Antritt der Reise, bei der Mautgesellschaft online mit seinem Bankkonto oder Kreditkarte registrieren und die Gebühren direkt abbuchen lassen. Der Vermieter haftet nicht für Mautprellerei und leitet eventuelle Verstöße, Rechnungen und Bußgeldbescheide der Mautgesellschaften oder Behörden an den Mieter weiter. Sofern der Mieter der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, behält sich der Vermieter die Weitergabe der persönlichen Daten des Mieters an die eintreibenden Behörden und Organisationen vor.
8. Kilometerleistung
Mit einem Wohnmobil will man die Welt entdecken, aber Urlaub bedeutet auch Ruhe, Entspannung und keine Hektik. Daher verpflichtet sich der Mieter das Fahrzeug mit max. 130km/h auf Autobahnen, 80km/h auf Landstraßen zu fahren. Gilt für Deutschland. Andere Länder können abweichende Regelungen haben.
Im Mietpreis sind 200km/Nacht kalkuliert. Mehrkilometer werden mit EUR 0,34/km berechnet.
9. Zuladung
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 3.500kg. Der Mieter ist für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes verantwortlich und haftet vollumfänglich bei Folgen, die aus einer Überschreitung resultieren.
10. Sonstige Bedingungen:
Reisen nur innerhalb der EU incl. Schweiz, Norwegen und Großbritannien. In folgende Länder und Gebiete darf nicht gefahren werden: Krisengebiete, osteuropäische u. baltische Länder, Türkei, Afrika. Festivals jeglicher Art, Oktoberfest oder sonstige Volksfeste! Das Befahren von Stränden und Offroadfahrten sind nicht gestattet. Das Betreten des Daches ist verboten.
Das Rauchen im Wohnmobil ist untersagt. Bei Nichtbeachtung werden 500 EUR von der Kaution einbehalten!
11. Kosten für Aufwand:
Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters welche nicht die Punkte 4. dieser Zusatzbedingungen betreffen, wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung EUR 59,00 zzgl. gesetzlicher USt. vereinbart.
Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2) Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
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Ort, Datum
Unterschrift Mieter 1
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Ort, Datum
Unterschrift Mieter 2
Stand: 15.05.2021